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Das
Landesfischereigesetz Stand 22. Juni 1994
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden
Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen,
natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle
gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende
Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß
haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel
abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand
oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern
stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden
nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs.
1 Anwendung.
§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des
Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer
Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische,
Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen
und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfasst die Pflicht, einen der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen
Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der
Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer
Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Ersatzbesatz in neu geschaffenen Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die
anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das
Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des
Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden,
solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht
möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, dass die Erfüllung der
Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung
des Fischereirechts nach §13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich
ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung
bestimmen, dass die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der
Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage
angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf wenn
und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.
§ 4 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.
§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben
aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige
Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie
nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.
§ 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum
(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang
bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen
zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten
Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.
(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist §1004 des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzuwenden.
§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender
Gewässer
Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder
künstlicher Eingriffe sein Bett, so erlischt ein selbständiges
Fischereirecht. Beruht die Veränderung des Bettes auf einem künstlichen
Eingriff, so ist der dem Berechtigten entstehende Schaden auszugleichen.
Diese Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
§ 8 Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur
ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den
Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der
notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt für einen Vertrag, durch den
der Berechtigte sich zur Übertragung des Fischereirechts verpflichtet.
(2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht das neben
anderen nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben
Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des
Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten
selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen
werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen
Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück
als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem
Recht eines Dritten belastet, so kann das Fischereirecht nur mit
Zustimmung des Dritten übertragen werden, wenn dessen Recht berührt
wird; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen
gehen auf den Erwerber über.
§ 9 Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder
Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die
Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen
Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch Vertrag
nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den
Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an
demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.
§ 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige
Fischereirechte
(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem
Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit dem
Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück
verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die
Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des
selbständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine
Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das
Recht.
§ 11 Vereinigung von Fischereirechten
Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des
Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes
Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt
es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten
belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich
beglaubigter Form zustimmt.
§ 12 Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch
Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung
auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit
eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem
Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines
Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen.
§ 12 a Ruhen der Fischerei
(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von
Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im
Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen
verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern. Das gleiche
gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit
ruht auch die Ausübung des Fischereirechts (§ 12).
(2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen Zulassung
hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden
worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für
das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch
die zuständige Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit
der Entstehung des Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich
festgelegten Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den
jeweiligen Teilabschnitt.
(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und
3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerbaus zuständigen
Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern
dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 13 Nutzung von Fischereirechten
Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von
Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.
§ 14 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen
der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen; die
Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen
zulassen.
(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis
579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende
Anwendung.
§ 15 Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge
(1) Der Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen
bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde, es sei denn, der
Pächter ist Berufsfischer. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung
getroffen hat.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluss und die Änderung
eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines
Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn,
sie werden geändert.
§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung
eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist oder der Pächter
nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch
Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, dass der Pächter
Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine
Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum
Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.
§ 17 Fischereierlaubnisverträge
(1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in angemessener
Zahl abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die
in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.
Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen der
Fischereibehörde innerhalb einer bestimmten Frist über die
Fischereierlaubnisverträge, insbesondere deren Zahl Auskunft zu
erteilen. Die Fischereibehörde kann anordnen, in welcher Zahl
Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den Anordnungen ist der
Fischbestand zugrunde zu legen. Will ein Fischereiberechtigter an einem
stehenden Gewässer die Fischerei auch selbst ausüben, so ist dies bei
der Anordnung über die angemessene Zahl der abzuschließenden
Erlaubnisverträge zu berücksichtigen.
(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen
werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
§ 18 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind
endenden Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der
Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer
Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die
das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit Genehmigung der oberen
Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen. Solange das blind
endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist ausschließlich der im
fließenden Gewässer zur Fischerei berechtigte befugt, die Fischerei im
blind endenden Gewässer auszuüben. Abweichende Vereinbarungen sind
zulässig; sie bedürfen der Schriftform.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst
Fischereiausübungsberechtigten gegen den Fischereiausübungsberechtigten
im fließenden Gewässer ein Ausgleichsanspruch zu.
§ 19 Fischfang an überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der
Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken
auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde
Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete
Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht
als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das
Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind
nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben
oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den
Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der
Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des
Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.
§ 20 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an
das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke
der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu
benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Entstandene
Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtige auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein
überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über
einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluss einer
Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf
eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der
Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die
Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluss eines
Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch
wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer
Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der
Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen
worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind
gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der
Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der
sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist
die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung
zwischen dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten
und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke
hinzuwirken. Kann eine Vereinbarung nicht herbeigeführt werden, so legt
die Fischereibehörde den Zugangsweg fest.
(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude,
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile
und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und Anlagen
in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz
der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk Abrundung von
Fischereibezirken
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an
fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen
können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines
Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk
zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender
gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des
Absatzes 1.
§ 22 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine
Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der
Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich
nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen
Maßstab bestimmen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen.
Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des
Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.
(4) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende
Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1.
Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes
anzupassen.
§ 23 Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts
treten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft,
soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der
Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und
der §§ 13 und 15 Rechnung tragen.
§ 24 Entschädigungen
(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar
und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu
entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von
Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern
der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu
leisten.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist
anzuwenden.
§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In
der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen
dieses Gesetzes zu regeln.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. das Gebiet der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der
Werte der einzelnen Fischereirechte,
4. die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des
Vorsitzenden,
7. die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft
(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung
durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich
auszulegen, sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung
ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung
rechtsverbindlich.
§ 26 Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die
Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
§ 27 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt
den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die
Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich
das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der
Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Werte der Fischereirechte.
(3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder
berechtigt Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein
Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen
vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der
Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die
Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung
deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht
anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere
Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die
Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt
(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende
des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei
Jahre einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens
einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes
verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der
Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt.
§ 28 Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem
Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der
geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger
Vorstand zweckmäßig, so kann die Satzung festlegen, dass der Vorstand
aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der
Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung
die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die
Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene
Aufwandsentschädigung vorsehen.
§ 29 Konstituierung der Genossenschaft
(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des
Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres
nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine
Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der
Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der
Genossenschaft nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes
mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit
der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der
Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten Stimmrechte sowie
ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte
Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
das Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen
bei der Gemeinde offenliegen.
(2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres
nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die
Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich
bekannt zu machen.
§ 30 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises,
so ist Aufsichtsbehörde der Oberkreisdirektor als untere staatliche
Verwaltungsbehörde (§ 48 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 – GV. NW. S. 670
-). Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer
kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft.
§ 30 a Hegeplan
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung Landwirtschaft wird
ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten
und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer oder
Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer
Bedeutung zu bestimmen, für die die die Fischereiberechtigten Hegepläne
aufzustellen haben. Die Fischereiberechtigten können von der obersten
Fischereibehörde die Erstattung der Kosten für die Aufstellung der
Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe aus dem Aufkommen der
Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird innerhalb der in Absatz 5
vorgeschriebenen Frist kein genehmigungsfähiger Hegeplan nach Satz 1
vorgelegt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser
Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan anstellen.
(2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten Hegepläne
aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren Berechtigen ein
Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer Hegeplan zulässig.
(3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene
Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des
Fischbestandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz,
3. Das Ausmaß des Fischfangs aufgrund der natürlichen Nahrungsgrundlage
und des Fischaufkommens,
4. Die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
5. Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes.
Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt
werden.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz des Landtags und nach Anhörung des Beirats für
das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt
der Hegepläne festzulegen.
(5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von drei
Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn
seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die
Geltungsdauer kann mit Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen
Fischereibehörde geändert werden, wenn dies fischereibiologisch
begründet ist.
(6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig für die
Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist die obere
Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 2 ist
die untere Fischereibehörde zuständig.
(7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet über die
Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e.V.
(8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen
geeignet sind, den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten und
eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die
Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so kann die
nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde eine Überarbeitung des
Hegeplanes verlangen.
§ 31 Fischerprüfung
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2
Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf
Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der
Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung
aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter
oder einen von diesen beauftragten Inhaber eins Fischereischeines bei
der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den
Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen
aus,
b) für den Eigentümer von Privatgewässern.
(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine
Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen,
die hierzu ausgebildet werden,
b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich
ausgebildet sind,
c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,
d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem
Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt
haben,
e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur
Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte
Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und
deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder
der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort
geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden
anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen
ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.
(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch
ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie
in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen
Kenntnisse nachweisen.
(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische,
über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener
Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen
Vorschriften nachzuweisen.
(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen
Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins
hatte.
(8) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erlässt
nach Beratung mit dem Ausschluss für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für
die Fischerprüfung
§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als
Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die
Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei
in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Der
Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet
werden, Ausnahmen zulassen.
(3) Der Jugendfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und darf
nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden.
§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in §1896 Abs. 4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von
Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder
der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt
worden sind,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur
Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig
verurteilt worden sind,
3. die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher
Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden
sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der
Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies
Führungszeugnis vorgelegt wird.
§ 33a Einzug des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die
bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine
Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein
erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 34 Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
nach einem vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die
Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins
gleich.
§ 35 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.
§ 36 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich
nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in
gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und
nach Anhörung des Beirats für Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei
zu verwenden ist.
§ 37 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter
oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von §
31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den im
§ 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a) in den Fällen des § 31 Abs. 2,
b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.
§ 38 Inhalt des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages
Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines
Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der
Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann nach
Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche
Verordnung bestimmen, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den
Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
§ 39 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht,
explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte,
mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen
Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den
Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des
Beirats für das Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche Verordnung
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges
unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.
§ 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an
Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat
durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer
Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren
zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene
bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder
wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach
Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine
gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter
Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes
festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben
unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften
Anwendung.
§ 41 Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den
Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die
voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens eine Woche vorher
schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser,
Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann die
Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist gestatten. Der
zum Ablassen Berechtigte hat die Fischereiberechtigten unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
§ 42 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch ordnungsbehördliche
Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen
werden über:
a) die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der
Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
b) das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder
während der Schonzeit gefangener Fische,
c) die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung
untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
d) Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den
angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
e) die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,
f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
g) die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen
h) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und
des Winterlagers der Fische,
i) den Schutz der Fischnährtiere,
j) den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das
Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
k) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der
Fischer,
l) die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge,
Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung
ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen
bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt,
wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Absatz 1 Buchstaben 1) und b) gelten nicht für Fischeier, Fischbrut
und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und
zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
§ 43 Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige
Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die
Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des
Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird.
§ 44 Schonbezirke
(1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen
Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken
erklären:
a) Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes
oder bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke),
b) Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und
Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
c) Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind
(Winterlager).
(2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für
festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung
und den Bestand gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die
Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren
mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt
oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das
Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines
Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter
Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die
obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig
machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten,
Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu
kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der
Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung
zu dulden.
§ 45 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer
herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muss
auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur
Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der
für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der
Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen
werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zulassen,
a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder
aus anderen Gründen nicht möglich ist,
b) wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere
Beseitigung gesichert ist,
c) wenn die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges Kosten oder
Nachteile verursachen, die schwerwiegender sind als die Vorteile für die
Fischerei.
(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer
die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur
Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige
Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine
Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter
Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes
festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben
unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften
Anwendung.
(4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die
Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach
Absatz 3.
§ 46 Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere
Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom
Betreiber nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.
§ 47 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
(2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der
Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges
verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den
örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlasst die
Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das
Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile
auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu
leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und
wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres
der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.
§ 48 Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des §18 Abs. 1 durch ständige
Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei
Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt
werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit
entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich
beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige
Fischereivorrichtungen.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung nach Anhörung des
Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen,
1. dass und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zum Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können,
2. unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des
Absatzes ständige Fischereivorrichtungen sind.
§ 49 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang
berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 50 Fischereiliche Veranstaltungen
(1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch
die Fischereibehörde, dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur
Mitglieder eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder der
Fischhege zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen
verhütet werden kann.
(2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine fischereiliche
Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgt,
unter einer Vielzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter
festgelegten Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu
ermitteln.
§ 51 Ausgleiche und Entschädigungen
(1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden
Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die
Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist
von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der
Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,
und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig
gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des
gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist
zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden
Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
(3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten hinzuwirken.
§ 52 Fischereibehörden, Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten/Landesamt für Agrarordnung
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft.
(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
(4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich
zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem
Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die
obere Fischereibehörde.
(5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes
bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr.
Sie haben insbesondere darüber zu wachen, daß die Gebote und Verbote
beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei
betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen
und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der
Fischereibehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten/ Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen sind bei der
Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer
zu befahren.
§ 53 Fischereibeirat, Fischereiberater
(1) Beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird
ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet.
In den Beirat werden berufen:
- auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs
Mitglieder,
- auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. je ein Mitglied,
- auf Vorschlag des Verbandes nordrhein-westfälischer Fischzüchter und
Teichwirte e.V. ein Mitglied,
- auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
- auf Vorschlag der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten
Naturschutzverbände ein Mitglied.
(2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu beraten; er ist in
grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich
tätig. Sie werden vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft auf die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht
vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute
Berufung ist zulässig.
(4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e.V. einen in Angelegenheiten der Fischerei
erfahrenen Fischereiberater zu berufen. Der Fischereiberater ist in
grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16,
17 und 21 zu hören.
(5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird auf die Dauer
von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen
auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und
Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der
Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und
Gewässer zu befahren.
§ 55 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege
eines dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten
Grundstücken fischt,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne
Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein
oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
4. entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt
oder nicht abstellt,
5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in
Fischwegen oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb
der Fischwege fischt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege
nicht offen oder nicht betriebsfähig hält,
7. einer auf Grund von § 3 Abs. 4, § 38 Abs 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1,
§ 44 Abs 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung
zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluss oder die Änderung eines
Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in
ein Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren
oder verhindern,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 den Fischereischein oder den
Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt,
4. entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die
erforderlichen Mindestangaben enthält,
5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene
Mittel oder verletzendes Gerät anwendet,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige
Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,
7. entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung
durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt,
8. entgegen § 54 Abs. 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht
vorzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten
benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
§ 56 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen
Vorschriften über die Fischerei.
§ 57 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft.
§ 58 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (PrGS. NW. S. 252),
2. Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai
1916 vom 27. März 1917 (PrGS. NW. S. 265),
3. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
4. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den
Fischereischein vom 21. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
5. Zwölfte Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das in
Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 8. Dezember 1965 (GV. NW. S.
374).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft
getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
§ 59 Übergangsvorschrift
Die nach § 30a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten
Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren
nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.
§ 60 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Vorschriften
dieses Gesetzes, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft. |
Copyright: Auf Text und Bilder Dominic
Krämer 2003
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